3x in Idar-Oberstein

Führerscheinklassen

Klasse Mofa

Mofa-Prüfbescheinigung (keine Führerscheinklasse)

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.

  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Einschluss: keine

Klasse AM

Mofa-Prüfbescheinigung/Mofa-Führerschein in Idar-Oberstein

Zweirädrige Kleinkrafträder

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit max. 50 cm³ Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw. max 4 kW Nenndauerleistung (Elektromotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 cm³ Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterie).

  • Ersterwerb: direkt
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Einschluss: keine

Klasse A1

Krafträder bis 125 cm³

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung, von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kleinkrafträder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Einschluss: AM

Klasse A2

Krafträder mit einer Motorleistung von max. 35 kW

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich.

  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Einschluss: AM, A1

Klasse A

Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW  und dreijährige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung über 15 kW.

  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg, 21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW, 20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2,nur praktische Prüfung erforderlich
  • Einschluss: AM, A1, A2

Klasse B

Kraftfahrzeuge ("Auto") - ausgenommen Klassen AM, A1, A2, A

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • Einschluss: AM, L

Klasse B96

Fahrerlaubnis Klasse B mit Schlüsselzahl 96

Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse)
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich!

  • Vorbesitz: B
  • Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • Einschluss: keine

Klasse BE

Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

  • Vorbesitz: B
  • Mindestalter: 18 Jahre, 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • Einschluss: keine

Klasse B196

Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 196

Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine Führerscheinklasse). Zweirädrige Leichtkrafträder mit Verbrennungs- oder Elektromotor und folgenden technischen Vorgaben: Motorleistung maximal 11 kW; Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg; bei Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 125 cm³.

Bitte beachten: Dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) sind nicht erlaubt; die Schlüsselzahl B196 berechtigt nur zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland.

Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich.

  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Ununterbrochener Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren

Klasse C1

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 und 7.500 kg

Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.

  • Vorbesitz: B
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Einschluss: keine

Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger

Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem  Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.

  • Vorbesitz: C1
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Einschluss: BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

Klasse C

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit  einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung

  • Vorbesitz: B
  • Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einschluss: C1

Klasse CE

Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger

Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung.

  • Vorbesitz: C
  • Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

Klasse D1

Kraftomnibusse bis 8 Meter Länge

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Voraussetzungen: Ärztliches Gutachten

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich!

  • Vorbesitz: B
  • Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einschluss: keine

Klasse D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 und Anhänger

Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Voraussetzungen: Ärztliches Gutachten

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich!

  • Vorbesitz: D1
  • Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einschluss: BE und C1E bei Vorbesitz von C1

Klasse D

Kraftfahrzeuge ausgenommen der Klassen AM, A1, A2, A

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Voraussetzungen: Ärztliches Gutachten

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich!

  • Vorbesitz: B
  • Mindestalter: 24 Jahre, 23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einschluss: D1

Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D und Anhänger

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Voraussetzungen: Ärztliches Gutachten

Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich!

  • Vorbesitz: D
  • Mindestalter: 24 Jahre, 23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Einschluss: BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz

Klasse T

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit:

  • ab 16 Jahren bis 40 km/h
  • ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern)
  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Einschluss: AM, L

Klasse L

Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

  • Erwerb: direkt
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Einschluss: keine

Haben Sie noch weitere Fragen oder wünschen Sie detaillierte Informationen?
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Sie erreichen uns telefonisch unter: 06781-22769 oder 0171-6540861
sowie per E-Mail an: info@fahrschule-hess.com.

© 2022 Fahrschule Hess - Alle Rechte vorbehalten