3x in Idar-Oberstein

EU-Berufskraftfahrer

Fahrschule-Hess-Idar-Oberstein-Sien-Fahrsicherheitstraining-03

Aufgrund der Regelung zur Qualifikation zum Berufskraftfahrer, müssen alle Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Güterkraftverkehr oder Personenverkehr durchführen, eine über die Fahrerlaubnis hinausgehende Grundqualifikation, sowie eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen.

Das am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sowie die dazugehörige Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) bilden hier die rechtliche Grundlage. Mit dem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland die europäische „Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr“ um.

Mit der Neuregelung sollen folgende Ziele verwirklicht werden:

  • Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer, tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse.
  • Senkung des Kraftstoffverbrauchs, der Kosten und Minimierung der Umweltbelastung
  • Aufwertung des Berufsbildes und Images des gewerblichen Kraftfahrers in der Öffentlichkeit
  • ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU

Anwendungsbereich der neuen Vorschriften:

  • im gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehr und im Werkverkehr tätige Fahrer/innen (gilt ebenso für Transporthilfstätigkeiten),
  • Fahrer/innen, die Fahrzeuge lenken, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D erforderlich ist (> 3,5 t zGM bzw. > 8 Personen)
  • selbstfahrende Unternehmer/innen, selbständige und abhängig beschäftigte Fahrer/innen,
  • in Vollzeit tätige und teilzeitbeschäftigte Fahrer/innen.

Es werden Fahrer/innen, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates sind, sowie Fahrer/innen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn sie bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt sind, erfasst.

Die Grundqualifikation
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9.9.2008 (Personenverkehr) bzw. nach dem 9.9.2009 (Güterkraftverkehr) erwerben, eine Grundqualifikation nachweisen müssen. (Pflicht zur Grundqualifikation!).

Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.9.2008 (Personenverkehr) bzw. vor dem 10.9.2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, sind aufgrund von Besitzstandsregelungen von der Pflicht zur Grundqualifikation ausgenommen. Auch sie unterliegen allerdings der Weiterbildungspflicht.

Ablauf und Erwerb der Grundqualifikation
Unterteilt ist die Grundqualifikation in die 1.) Grundqualifikation und die 2.) beschleunigte Grundqualifikation. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit  frei zwischen diesen beiden Varianten wählen.

1. Grundqualifikation
Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

Die Grundqualifikation kann erworben werden:
a) durch eine abgeschlossene Berufsausbildung zum / zur:

  • Berufskraftfahrer/in
  • Fachkraft im Fahrbetrieb oder durch
  • einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, oder

b) durch Ablegen einer Prüfung bei der am Wohnsitz zuständigen IHK, mit folgendem Umfang:

  • eine theoretische Prüfung von 240 Minuten
  • eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten, bestehend aus einer Fahrprüfung (120 Minuten), einem  praktischen Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. (30 Minuten), sowie einem Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ (bis zu 60 Minuten).

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

2. Beschleunigte Grundqualifikation
In diesem Verfahren kann die Grundqualifikation erworben werden durch:

  • die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden zu je 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte
  • der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die im Besitz der entsprechenden Fahrlehrerlaubnis ist.
  • das erfolgreiche Ablegen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei einer IHK am Wohnsitz des Prüflings
  • die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die Weiterbildung
Unabhängig davon, seit wann sie Lkw oder Busse lenken dürfen, besteht grundsätzlich für alle Fahrer/innen im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr die Pflicht zur Weiterbildung.

Spätestens fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildung aufgefrischt werden. Auch Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.9.2008 (Personenverkehr) bzw. vor dem 10.9.2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben und aufgrund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, müssen spätestens bis zum 10.9.2013 (Personenverkehr) bzw. bis zum 10.9.2014 (Güterkraftverkehr) an einer ersten Weiterbildungsschulung teilgenommen haben. Danach ist die Weiterbildung alle fünf Jahre zu wiederholen.

Übergangsregelung
Um Mehrkosten für den entsprechenden Eintrag im Führerschein zu sparen, sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung von bis zu zwei Jahren vor. Muss eine Verlängerung des Führerscheins bis zum 10.9.2015 (Busfahrer) oder bis zum 10.9.2016 (Lkw-Fahrer) erfolgen, kann auch die Weiterbildung bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt geschoben werden. Keines Falls jedoch über diese beiden Stichtage hinaus. So müssen Fahrzeugführer, bei denen nach diesen beiden Stichtagen die Verlängerung des Führerscheins ansteht, die Weiterbildung spätestens bis zum 10.9.2013 bzw. bis zum 10.9.2014 absolviert haben.

Anforderungen an die Weiterbildung
Die Weiterbildung erfolgt durch die Teilnahme an einer 35-stündigen Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte. Sie kann innerhalb der fünf Jahre in mehrere Tagesseminare aufgeteilt werden (z. B. pro Jahr ein Seminar). Ein Seminar muss jedoch mindestens sieben Stunden umfassen (5 x 7 Stunden).

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Unterricht verpflichtend. Es muss keine Abschlussprüfung  abgelegt werden.
Die Weiterbildung muss im Inland oder dem EU-Mitgliedstaat erworben werden, in dem der Bewerber beschäftigt ist.

Inhalte der Weiterbildung
Die zu erwerbenden Kenntnisse entsprechen denen der Grundqualifikation und sind in der Anlage 1 zur BKrFQV vorgegeben.

Befähigungsnachweise
Die Dokumentation der Grundqualifikation bzw. der  Weiterbildung erfolgt durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 in den Führerschein. Der Eintrag erfolgt durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderlichen Leistungen sind durch dementsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.

Die IHK bescheinigt die Grundqualifikation nach erfolgreich abgelegter Prüfung. Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungen werden von der ausbildenden Stelle ausgestellt.

Ein fehlender Eintrag im Führerschein führt bei einer Kontrolle zur Durchsetzung hoher Bußgelder:

  • bis € 20.000 für Unternehmer
  • bis € 5.000 für Fahrerinnen und Fahrer

Die Inhalte der einzelnen Module können Sie unter diesem Link (BKrFQV) im Punkt „Anlage 1, Liste der Kenntnisbereiche“ einsehen. Die Gestaltung der Module ist dem jeweiligen Veranstalter überlassen und können bei Bedarf auf das einzeln Unternehmen abgestimmt werden.

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